1. Vor der Eintragung der Erben
Zum Zeitpunkt der Erbschaft sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst muss nach dem Todesfall die Identität der Erben sowie der Anteil jedes Einzelnen festgestellt und durch einen außergerichtlichen Akt, eine Art Erbnachweis, den sogenannten Tsav Yerusha, oder Tsva Kioum Tsavaa anerkannt werden, wenn ein Testament vorhanden ist.
Vor Erhalt des Erbtitels ist niemand berechtigt, über die Immobilie zu verfügen, daher muss diese Frage so schnell wie möglich geklärt werden. Sobald der Titel erhalten wurde, müssen die Erben anstelle des Verstorbenen als Eigentümer eingetragen werden.
Wenn einer der Erben nicht erreichbar ist oder die Zusammenarbeit bei den Formalitäten verweigert, ist es notwendig, einen Nachlassverwalterzu ernennen. Dieses Verfahren ist manchmal für dringende Maßnahmen an der Immobilie vor der Eintragung der Erben erforderlich. Der Verwalter ist in der Regel ein Rechtsanwalt oder ein Familienmitglied, er wird auf Antrag der Erben oder der interessierten Gläubiger vom Gericht ernannt. Er kann die Immobilie verwalten, vermieten oder sogar verkaufen.
2. Die eingetragene Erbengemeinschaft
Es ist möglich, dass auch nach der Eintragung des Eigentums auf den Namen der Erben einer von ihnen unauffindbar, rechtlich handlungsunfähig oder anderweitig verhindert ist, und die Miterben Schwierigkeiten haben, zu handeln. In diesem Fall müssen sie einen Liquidator oder einen gerichtlichen Verwalternach demselben Prinzip wie den Nachlassverwalter ernennen. Er handelt im Namen derjenigen, die nicht handeln können, und in ihrem objektiven Interesse.
Dies ermöglicht es beispielsweise, ein großes Projekt nicht wegen einer unauffindlichen oder nicht unterschriftsfähigen Person zu blockieren. Manchmal wird auf dieses Verfahren zurückgegriffen, wenn ein Projekt vom Typ Pinoui Binoui (ein großes Bauprojekt mit mehreren Gebäuden) aufgrund einer Wohnung verzögert wird, bei der nicht alle Miteigentümer mitgewirkt haben.
3. Die Aufhebung der Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Erben gemeinsam Eigentümer einer Immobilie geworden sind und einer von ihnen den Verkauf verweigert oder verzögert, ist es möglich, beim Gericht zu beantragen, diesen Zustand zu beenden und den Zwangsverkaufzu erzwingen. Der widerspenstige Erbe hat diesmal die Wahl, die Anteile der anderen zu übernehmen, seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer zu verkaufen oder gezwungen zu werden, seinen Anteil zusammen mit den anderen an einen Dritten zum marktüblichen Preis zu verkaufen, der von einem Sachverständigen festgelegt wird. Auch hier wird ein Verwalter mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt.
Fazit: Die Erbengemeinschaft ist kein unabwendbares Schicksal, und es gibt Möglichkeiten, mit dieser Situation umzugehen.